Vereinssatzung

 § 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Die VielHarmonie“ mit dem Zusatz e.V., hat seinen Sitz in Marpingen, Ortsteil Alsweiler, und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Geselligkeit soll dabei dieses Ziel verwirklichen helfen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a)    durch freiwilligen Austritt,

b)   durch Tod,

c)    durch Ausschluß.

zu a)     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber             dem Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur             Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Eingezahlte Beträge werden nicht             zurückerstattet.

zu b)    Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

zu c)     Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger             Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist      dem Mitglied unter Setzung einer Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der             Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied mit Begründung mittels eines             eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.        

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, an den Proben regelmäßig teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag mittels Lastschriftverfahren einziehen zu lassen.

§ 6

Verwendung der Finanzmittel

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a)    die ordentliche Mitgliederversammlung,

b)   die außerordentliche Mitgliederversammlung,

c)    der Vorstand.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung (MV) - (ordentliche und außerordentliche)

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen (ordentliche MV); im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen (außerordentliche MV).

Eine MV ist mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder in jedem Fall beschlußfähig. Die MV wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Aufgaben der MV:

a)    Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung (GO).

b)   Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung desselben.

c)    Wahl des Vorstandes.

d)   Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Amtszeit von zwei Jahren, ausgeschlossen Vorstandmitglieder.

e)    Mitgliedsbeitrag festsetzen.

f)     Beschluß über die Auflösung des Vereins

g)    Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sollten aber mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich oder mündlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.

 

 

 


 

§ 9

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

a)    dem geschäftsführenden Vorstand und

b)   dem Chorleiter, der voll stimmberechtigt ist.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a)    der Vorsitzende,

b)   der stellvertretende Vorsitzende und Jugendvertreter in Personalunion,

c)    der Schriftführer und Pressereferent in Personalunion,

d)   der Stellvertreter des Schriftführers,

e)    der Organisationsleiter,

f)     das Organisationsteam mit bis zu zwei Personen,

g)    der Kassenwart.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Der Verein wird nach außen rechtskräftig vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinsam vertreten. Der Umfang der Vertretungsmacht mit Wirkung gegen Dritte soll auf 100 DM beschränkt sein. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt ein anderes vom Vorstand zu wählendes Vorstandmitglied die Geschäfte bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand verpflichtet wird.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10

Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MV mit Zustimmung von mindestens Zweidrittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die MV nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der MV vom 06.02.2000 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

 

Alsweiler, den 06.02.2000